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   OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20   

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OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20 (https://dejure.org/2020,35873)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09.11.2020 - 2 B 325/20 (https://dejure.org/2020,35873)
OVG Saarland, Entscheidung vom 09. November 2020 - 2 B 325/20 (https://dejure.org/2020,35873)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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    Corona-Verordnung und das Kosmetikstudio

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt [vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.

    [vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 - (zu Prostitutionsstätten)] Davon kann im Fall der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens vor dem Hintergrund ihres Gesamtvorbringens nicht ausgegangen werden.

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Hinsichtlich der vergleichsweisen Geringfügigkeit des Eingriffs im Zusammenhang mit der (nur) eingeschränkten Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ("Maskenpflicht") nach dem § 2 Abs. 2 VO-CP und der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen über die Kontaktnachverfolgung kann ergänzend auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 28.8.2020 - Lv 15/20 -, die der Antragstellerin nach ihrem Vortrag zum "informationellen Selbstbestimmungsrecht" bekannt ist, Bezug genommen werden.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    [vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes absehen lassen] Ob die von den Antragstellern angegriffene Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht trotz des nunmehr - bezogen auf den Fall der Antragstellerin aber auch in anderen Bereichen - wenn auch mit Unterbrechungen über Monate dauernden Betriebsverbots noch eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG [vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz -, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587] findet, obwohl in diesem gesamten Zeitraum bisher keine zumindest bestätigende oder die zahlreichen erheblichen Eingriffe in Grundrechte der saarländischen Bürgerinnen und Bürger "billigende" Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers erwirkt wurde, ist - wie die Antragstellerin ebenfalls umfangreich vorträgt - in der Tat sehr zweifelhaft und erlangt mit zunehmendem Zeitablauf steigende Relevanz.
  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 143/20

    Verbot eines Möbeleinzelhandels durch Corona-Verordnung

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt [vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.
  • OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 323/20

    Corona-Verordnung: Tattoo-Studio

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Auch wenn im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Senats viel dafür spricht, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin bekämpften Betriebsuntersagung für ihr Kosmetik-Studio in dem § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) im Hauptsacheverfahren bei isolierter Betrachtung eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre, [vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - (Tattoo-Studios)] hat der Senat derartigen Anträgen von Erbringern anderer köpernaher Dienstleistungen nur entsprochen, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht beziehungsweise ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Studios zu beachten beziehungsweise umzusetzen.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt [vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 130/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Die Beantwortung dieser Frage lässt der Senat indes auch für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren erneut noch einmal ausdrücklich dahingestellt [vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 2 B 128/20 und 2 B 130/20 -, insbesondere auch zu den sich aus dem Gesetzesvorbehalt und dem damit verbundenen Wesentlichkeitsvorbehalts zugunsten des Gesetzgebers ergebenden - auch formellen - Anforderungen an die Eingriffe in die Schutzbereiche verschiedenster Grundrechte beziehungsweise dem Vorwurf einer verfassungsrechtlich unzulässigen "Blankettermächtigung" am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), zum Parlamentsvorbehalt zu unter anderem bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2020 - 2 B 143/20 -, alle bei Juris] mit Blick auf die derzeit sowohl auf Bundes- wie auch auf Landesebene eingeleiteten Versuche, den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten "Parlamentsvorbehalt", auch vom Senat [vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 - 2 B 258/20 -, bei juris und auf der Homepage des Gerichts] geäußerten Bedenken durch eine Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der konkreten Anordnung der Einschränkungen von Grundrechten Rechnung zu tragen.
  • OVG Saarland, 23.06.2020 - 2 B 222/20

    Vorläufige Außervollzugsetzung der "Corona-Verordnung" bezüglich der Öffnung von

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Der unter anderem auf die vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 2, 3, 6 und 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP [vgl. zur Unbedenklichkeit der inhaltlichen Begrenzung des Normenkontrollantrags auf einzelne Vorschriften unter dem Aspekt einer "Teilbarkeit" der auf ganz unterschiedliche Lebensbereiche mit einer jeweils eigenen Betroffenheit zielenden Vorschriften der Verordnung etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2020 - 2 B 222/20 -, Juris, dort zu § 4 Abs. 4 VO-CP OVG , ständige Rechtsprechung] gerichtete Antrag ist nach den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaft.
  • OVG Saarland, 06.11.2020 - 2 B 306/20

    Corona-Verordnung: Tattoo-Studios

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Auch wenn im konkreten Fall nach der Rechtsprechung des Senats viel dafür spricht, dass hinsichtlich der von der Antragstellerin bekämpften Betriebsuntersagung für ihr Kosmetik-Studio in dem § 7 Abs. 4 Satz 1 VO-CP insbesondere mit Blick auf die Privilegierung für Friseursalons (§ 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP) im Hauptsacheverfahren bei isolierter Betrachtung eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen wäre, [vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 - 2 B 306/20 - und vom 9.11.2020 - 2 B 323/20 - (Tattoo-Studios)] hat der Senat derartigen Anträgen von Erbringern anderer köpernaher Dienstleistungen nur entsprochen, wenn die Betreiber im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihre Absicht beziehungsweise ihre Bereitschaft dargetan und belegt haben, (strenge) Hygienekonzepte bei der Fortführung ihrer Studios zu beachten beziehungsweise umzusetzen.
  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 324/20

    Coronapandemie; Normenkontrollverfahren; Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OVG Saarland, 09.11.2020 - 2 B 325/20
    Mit einem am 4.11.2020 gestellten Normenkontrollantrag (2 C 324/20) wendet sie sich gegen verschiedene Regelungen der aktuellen, nach ihrem § 14 Abs. 2 VO-CP bis zum 15.11.2020 befristeten Verordnung des Antragsgegners "zur Bekämpfung der Corona-Pandemie" (VO-CP) vom 30.10.2020.
  • OVG Saarland, 31.05.2022 - 2 C 324/20

    Coronapandemie; Normenkontrollverfahren; Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Ihr ebenfalls gestellter Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der genannten Vorschriften wurde durch Beschluss des Senats vom 9.11.2020 - 2 B 325/20 - zurückgewiesen.

    In dem Beschluss des OVG des Saarlandes vom 9.11.2020 - 2 B 325/20 - sei der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung zurückgewiesen worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 B 325/20 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

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